Versicherungs-Glossar
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Begriff Definition
Anzeigepflicht

Anzeigepflicht

Ein Versicherungsunternehmen kann ein Risiko nur einschätzen und versichern, wenn ihm sämtliche risiko-relevanten Informationen vorliegen und diese aktuell sind. Somit obliegt dem Versicherungsnehmer die Pflicht bei Antragsstellung sämtliche Risikofragen wahrheitsgemäß zu beantworten und bei veränderten Umständen diese Informationen unverzüglich an das Versicherungsunternehmen zu melden.

 
Ausschließlichkeitsvertreter

Ausschließlichkeitsvertreter

Er ist der Interessenvertreter eines Versicherungsunternehmens und wird von diesem mit dem Verkauf derer Versicherungsprodukte beauftragt. Sie sind dabei vertraglich an diese Gesellschaft gebunden. Die Evaluierung geeigneter Lösungen beschränkt sich auf das Angebot der vertretenen Versicherungsgesellschaft und kann unter anderem von aktuellen Vertriebsinteressen dieser Gesellschaft zum Nachteil des Kunden beeinflusst werden.

 
Beitragsinkasso

Beitragsinkasso

Agenturinkasso:     Der Versicherungsmakler kassiert die zu zahlenden Prämien vom Versicherungsnehmer und leitet diese an die Versicherungsgesellschaft weiter.
Direktinkasso:      Die zu zahlenden Prämien werden direkt durch die Versicherungsgesellschaft vom Versicherungsnehmer kassiert.

 
Beratungsprotokoll

Beratungsprotokoll

Durch dieses Protokoll wird der inhaltliche Verlauf einer Beratung detailliert festgehalten. Der Mandant erhält so vollkommen transparent eine schriftliche Dokumentation darüber, welche Produkte empfohlen wurden, was die genauen Gründe für diese Empfehlung waren und welche Entscheidung von diesem getroffen wurde.

 
Courtage

Courtage

Häufigste Vergütungsform für die geleistete Arbeit des Maklers. Die Entlohnung wird dabei durch die Versicherungsgesellschaft übernommen. Die Courtage für den Makler ist Bestandteil der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie.

 
Deckungsauftrag

Deckungsauftrag

Durch diesen beauftragt der Versicherungsmakler eine Versicherungsgesellschaft das Risiko in beschriebener Form zu versichern. Der Deckungsauftrag des Maklers ist vergleichbar mit dem Antrag des Versicherungsnehmers.

 
Deckungskonzept

Deckungskonzept

Bedeutung 1: Bezeichnung für einen aufgewerteten Versicherungsvertrag. Üblicherweise wird bei einem Deckungskonzept ein normaler Standardversicherungsvertrag mit speziellen Bedingungen und Klauseln modifiziert. Deckungskonzepte werden meistens von Versicherungsmaklern mit speziellem Branchen Know-how ausgearbeitet und dann bei Versicherungsgesellschaften durchgesetzt. Die Verwendung von branchenspezifischen Deckungskonzepten ist ein typisches Beispiel dafür, wie Versicherungsmakler ihre Marktmacht zum Wohle ihrer Mandanten einsetzen.

Bedeutung 2: Ein individuell auf den Kunden zugeschnittenes Portfolio von mehreren Versicherungsverträgen bezeichnet man in ihrer Gesamtheit als Deckungskonzept. Einem ganzheitlichen Deckungskonzept muss immer eine umfassende Risikoanalyse vorausgehen.

 
Deckungszusage

Deckungszusage

Die Zusage einer Versicherungsgesellschaft, den Versicherungsschutz für ein Risiko zu übernehmen. Wenn eine Versicherungsgesellschaft eine Deckungszusage für ein Risiko abgibt, obwohl der eigentliche Versicherungsvertrag noch gar nicht zustande gekommen ist,  handelt es sich um eine so genannte „vorläufige“ bzw. „sofortige Deckungszusage“.

 
EU-Vermittlerrichtlinie

EU-Vermittlerrichtlinie

Eine am 22. Mai 2007 in Deutschland in Kraft getretene europäische Verordnung. Oberstes Ziel dieser Neuregelung der Versicherungsvermittlung war die Stärkung des Verbraucherschutzes. Die vier wesentlichsten Punkte der Vereinbarung sind folgende:
1.    Eintragung der Vermittler in das Versicherungsvermittlerregister
2.    Informationspflichten für den Vermittler gegenüber dem Kunden
3.    Beratungs- und Dokumentationspflichten (Stichwort: Beratungsprotokoll)
4.    Einrichtung einer Schlichtungsstelle (Versicherungsombudsmann e. V.)
Der Eintrag in das Vermittlerregister setzt den Nachweis geeigneter Fachkenntnisse, einer Berufs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und eines positiven Leumunds voraus.

 
Fachwirt für Versicherungen und Finanzen

Fachwirt für Versicherungen und Finanzen

Bei dem Fachwirt für Versicherungen und Finanzen, ehemals Versicherungsfachwirt, handelt es sich um eine öffentlich anerkannte Fortbildungsprüfung, gemäß § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz. Dieses ca. 2 ½ Jahre dauernde Studium baut auf den kaufmännischen und fachlichen Kenntnissen von Kaufleuten für Versicherungen und Finanzen auf und erlaubt eine tiefgehende Spezialisierung auf einzelne Themenschwerpunkte. Abgenommen wird die Fortbildungsprüfung durch die IHK. Der Fachwirt für Versicherungen und Finanzen ist ein hoch anerkannter Bildungsgang in der Versicherungswirtschaft.

 
Gefahrerhöhung

Gefahrerhöhung

Von einer Gefahrerhöhung wird gesprochen, wenn sich das Risiko für die Versicherungsgesellschaft nach Vertragserklärung in erheblichem Maße erhöht. Insbesondere – aber nicht nur – wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und können zu erhöhten Prämien, Ausschlüssen oder zur Kündigung seitens der Versicherungsgesellschaft führen. 

 
Gesundheitsfragen

Gesundheitsfragen

Bei einer Versicherung, deren Leistungspflicht im Wesentlichen vom Gesundheitszustand der versicherten Person abhängt, müssen bei Antragsstellung Fragen zu diesem beantwortet werden (z.B. bei der Berufsunfähigkeits- und der Unfallversicherung). Anhand dieser Angaben kann die Gesellschaft bewerten wie hoch das jeweilige Risiko ist. Daraus wird dann abgeleitet ob und unter welchen Bedingungen Versicherungsschutz angeboten wird.

 
Gleitender Neuwert

Gleitender Neuwert

Der gleitende Neuwert ist ein Begriff aus der Gebäudeversicherung. Die Kosten für die Wiederherstellung eines zerstörten Gebäudes erhöhen sich von Jahr zu Jahr durch permanent steigende Löhne und Materialkosten. Folglich muss die vereinbarte Versicherungssumme jedes Jahr um eben diesen Betrag erhöht werden, damit das Objekt nicht unterversichert ist. Bei der gleitenden Neuwertversicherung wird diese Erhöhung jedes Jahr automatisch durch ein vereinheitlichtes System vorgenommen. Zugrunde liegt die Entwicklung des Baupreis- und Tariflohnindex des statistischen Bundesamtes.
Damit bei Gebäuden mit unterschiedlichen Baujahren mit einem einheitlichen Erhöhungsfaktor gerechnet werden kann, muss der Neubauwert zunächst auf den Wert eines bestimmten Basisjahres umgerechnet werden. Als Basis hat sich die Versicherungswirtschaft auf das Jahr 1914 geeinigt. Das Jahr 1914 war des letzt in dem die deutsche Währung Mark noch vollständig in Gold hinterlegt war und somit als äußerst vertrauenswürdig und wertstabil galt. Jedes Jahr wird nun vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft ein Neuwertfaktor festgelegt, der die preisliche Entwicklung seit dem Jahr 1914 bis heute widerspiegelt.

 
Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit

Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt um negative Folgen des eigenen Handelns zu vermeiden. Wird die Sorgfaltspflicht in besonderem Maße verletzt – d.h. jedem anderen wäre in dieser Situation die Sorgfaltspflicht ohne weiteres aufgefallen – wird von grober Fahrlässigkeit gesprochen.
Ein grob fahrlässig herbeigeführter Versicherungsfall, hat in der Regel zur Folge, dass die Leistung des Versicherers entsprechend der schwere des Verschuldens gekürzt wird.

 
Hauptfälligkeit

Hauptfälligkeit

Enddatum einer Versicherungsperiode. Eine Versicherungsperiode dauert in der Regel 12 Monate. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit kann der Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist zur Hauptfälligkeit gekündigt werden. Die Festlegung einheitlicher Hauptfälligkeiten für das gesamte Versicherungsportfolio des Kunden, sollte im Hinblick auf den reduzierten Verwaltungsaufwand angestrebt werden.

 
Honorarberatung

Honorarberatung

Bei einer Honorarberatung erhält der Vermittler die Vergütung nicht durch das Versicherungsunternehmen in Form einer Courtage oder einer Provision, sondern der Vergütungsanspruch des Vermittlers wird individuell zwischen Vermittler und Versicherungsnehmer geregelt. Im Regelfall werden dann nettoisierte Tarife oder Honorartarife angeboten, in denen keine Vermittlerprovision einkalkuliert ist.

 
Kaufmann für Versicherungen und Finanzen

Kaufmann für Versicherungen und Finanzen

Das ehemalige Berufsbild des Versicherungskaufmanns wurde mit der Neuordnung zum 01. August 2006 durch den Kaufmann für Versicherungen und Finanzen ersetzt. Geführt werden darf diese Berufsbezeichnung nach zwei bis dreijähriger Ausbildung in einem Versicherungsunternehmen und dem erfolgreichen Ablegen der Prüfung vor der IHK.

 
KulanzTeilweise überstrapazierter Begriff, der häufig von Versicherungsvertretern (Ausschließlichkeitsvertreter) in Verbindung mit der Schadenregulierung genutzt wird. Kulanz ist ein freiwilliges Entgegenkommen eines Vertragpartners und wird als Mittel zur Kundenbindung genutzt. Es sollte äußerst kritisch überprüft werden, ob sich ein Versicherungsnehmer auf das Kulanzversprechen seines Vertreters verlassen kann. Wenn es um finanzielle Existenzen geht, zählt nur dass, was sich zur Not gerichtlich einklagen lässt!
Weiteres zum Thema Kulanz bei der Schadenregulierung durch Ausschließlichkeitsvertreter:
1.    Sind viele der als Kulanzfälle bezeichneten Regulierungen eigentlich bedingungsgemäße Versicherungsfälle - Werden also lediglich zur Kundenbindung als solche bezeichnet.
2.    Endet der Kulanzspielraum bei der Höhe der Regulierungsvollmacht des Vertreters (meist abhängig von der Größe der Agentur).
3.    Bei einem bedarfsgerechten und leistungsstarken Versicherungsschutz verliert die Kulanz massiv an Bedeutung.
4.    Jede Leistung eines Versicherungsunternehmens wird letzten Endes von den Versicherten über die Prämien finanziert. Kulanzleistungen lassen diese demnach unweigerlich steigen. 
 
Kündigungsfrist

Kündigungsfrist

Beziffert den vereinbarten Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung bis zum rechtswirksamen Vertragsende. Bei Versicherungsverträgen werden regelmäßig solche Kündigungsfristen in Verbindung mit einem zulässigen Kündigungstermin vereinbart. So sind z.B. Sachversicherungen nach der Mindestvertragslaufzeit häufig mit einer Frist von 3 Monaten zum Hauptfälligkeitstermin kündbar. Die schriftliche Kündigung muss also mindestens 3 Monate vor dem Datum der Hauptfälligkeit bei dem Versicherungsunternehmen eingehen.

 
Leistungsfreiheit

Leistungsfreiheit

Der Versicherer ist in diesem Fall vertragsgemäß nicht zur Begleichung des Schadens verpflichtet. Häufige Gründe für die ganze oder teilweise Leistungsfreiheit sind missachtete Obliegenheiten, Anzeigepflichtverletzungen, Unterversicherung und grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle.

 
Maklerauftrag

Maklerauftrag

Die Beauftragung eines Versicherungsmaklers. Der Maklerauftrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen den Versicherungsmakler und seinem Mandanten und legt fest, für welche Sparten der Versicherungsmakler tätig werden soll. Im Zusammenhang mit einem Maklerauftrag wird dem Versicherungsmakler meistens eine Maklervollmacht erteilt.

 
Maklervollmacht

Maklervollmacht

Bevollmächtigung des Versicherungsmaklers zur Abgabe von Willenserklärungen im Namen des Mandanten (z.B. Vertragskündigungen, Änderung von Anschriften, Verhandlungen im Schadensfall etc.). Die Maklervollmacht erleichtert die Interessenvertretung des Mandanten, baut Bürokratie ab und vereinfacht die Zusammenarbeit.

 
Nettoisierung

Nettoisierung

Die Vergütung des Versicherungsvermittlers ist in der Regel in der zu zahlenden Prämie des Versicherungsnehmers bereits enthalten. Wenn in aus einem Tarif diese Vergütung herausgerechnet wird, handelt es sich um einen nettoisierten Tarif.

 
Neuordnung

Neuordnung

Bei einer Neuordnung werden die Risiken des Mandanten erneut vollständig analysiert und entsprechend den aktuellen Wünschen und Bedürfnissen des Mandanten eingedeckt.

 
Obliegenheiten

Obliegenheiten

Dem Versicherungsnehmer werden vertragliche Pflichten auferlegt um den Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Vor Eintritt eines Versicherungsfalls sind z.B. die vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten, nach einem Versicherungsfall ist dieser unverzüglich der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen. Nachzulesen sind die vereinbarten Obliegenheiten im Versicherungsschein.

 
Risiko

Risiko

Aus Sicht des Versicherungsnehmers: Die Gefahr, gegen die sich dieser versichern möchte, um einen möglichen wirtschaftlichen Schaden abzuwälzen z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl oder Schadenersatz.
Aus Sicht der Versicherungsgesellschaft: Das versicherte Objekt (z.B. ein Gebäude), bzw. das versicherte Subjekt (z.B. die Haftpflicht eines Menschen). Die Höhe des Risikos hängt von der möglichen Schadenshöhe und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ab.

 
Risikoanalyse

Risikoanalyse

Das Ausmaß des Risikos, aber auch die individuellen Vorstellungen der Mandanten zum Umfang einer Versicherung, bilden die Grundlage für eine wirklich bedarfsgerechte Empfehlung. Mit der Risikoanalyse werden diese beiden Punkte exakt definiert. In der Regel erfolgt diese Definition über Fragebögen, die gemeinsam mit dem Mandanten erarbeitet werden. Bei umfangreichen Risiken werden ergänzend dazu Objektbegehungen durchgeführt und Urteile von Gutachtern hinzugezogen.

 
Risikoträger

Risikoträger

Bezeichnung der Versicherungsgesellschaft(en), die das im Versicherungsvertrag festgelegte Risiko versichert. Die im Versicherungsschein genannte Gesellschaft wird üblicherweise als Risikoträger bezeichnet. Bei Deckungskonzepten von Versicherungsmaklern kommt es gelegentlich vor, dass der Risikoträger ausgetauscht wird, aber die Vertragsbedingungen für den Versicherungsnehmer unverändert bleiben. Ein verantwortungsbewusster Makler kann sich zum Beispiel gezwungen sehen, den Risikoträger für sein Deckungskonzept auszutauschen, wenn die finanzielle Stärke der Versicherungsgesellschaft nicht mehr gewährleistet ist oder wenn die Gesellschaft bei der Schadensregulierung unzuverlässig wird.

 
Risikovoranfrage

Risikovoranfrage

Eine anonymisierte Anfrage auf Versicherungsschutz. Sinnvoll ist dieses Vorgehen bei Versicherungen für die Gesundheitsfragen beantwortet werden müssen und der Gesundheitszustand der zu versichernden Person nicht einwandfrei ist. Ein einmal abgelehnter Antrag würde ansonsten ein schwer überwindbares Hindernis auf dem Weg zu einem alternativen Versicherungsschutz darstellen, da in der Regel nach abgelehnten Anträgen gefragt wird. Jedoch werden anonyme Risikovoranfragen nur in Ausnahmefällen beantwortet.

 
Sachwalterurteil

Sachwalterurteil

Das Sachwalterurteil des BGH vom 22.05.1985 (Az.: IVa ZR 190/83) gibt Aufschluss über die weit reichenden Pflichten und die Haftung des Versicherungsmaklers. Dieser wird demnach als treuhänderähnlicher Sachwalter, eindeutig der Sphäre des Kunden zugeordnet. Aus der Zugehörigkeit zu einem Expertenberuf, lässt sich die intensive Interessenwahrnehmungspflicht ablesen, die auch kennzeichnend für andere Beraterberufe ist, wie Anwälte und Steuerberater.

 
Schadenquote

Schadenquote

Gibt Auskunft darüber, wie viel Prozent der gezahlten Prämie für Schadenregulierungen verwendet werden musste und somit, wie profitabel ein Versicherungsvertrag für die Gesellschaft ist. Berechnet wird die Schadenquote mit folgender Formel:
Schadenaufwendungen / bisher gezahlte Nettoprämie * 100 =  x %
Bei hohen Schadenquoten, vor allem bei einer hohen Schadenhäufigkeit muss der Versicherungsnehmer mit Beitragsanpassungen oder Kündigungen rechnen. Die Suche nach einem alternativen Versicherer gestaltet sich in solchen Fällen problematisch und bedarf eines starken Partners.

 
Schadenregulierung

Schadenregulierung

Bezeichnet die Begleichung eines Schadens durch eine Versicherungsgesellschaft. Ob ein Schaden reguliert wird, hängt zum einem von dem in den Versicherungsbedingungen festgeschriebenen Leistungsumfang der Versicherung ab und zum anderen von der Einhaltung der vertraglichen Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer. 

 
Umdecken

Umdecken

Umstellen des Versicherungsvertrages von einer Versicherungsgesellschaft (Risikoträger) auf eine andere. Versicherungsverträge werden vom Makler meistens im Rahmen einer Neuordnung umgedeckt, oder wenn der Wechsel des Risikoträgers zu preislichen bzw. leistungsmäßigen Vorteilen für den Mandanten führt.

 
Unterversicherung

Unterversicherung

Ist die gewählte Versicherungssumme geringer, als der Wert der versicherten Sachen, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, die Ersatzleistung im Verhältnis „versicherter Wert zu tatsächlichem Wert“ zu kürzen. Für bestimmte Sparten und unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, mit dem Versicherungsunternehmen einen Unterversicherungsverzicht zu vereinbaren, durch den eine solche Kürzung vermieden wird. Besonders anfällig für Unterversicherung sind Sachen deren Wert schwer ermittelt werden kann oder deren Wert gewissen Schwankungen unterliegt.

 
VDVM

VDVM

Siehe "Verband deutscher Versicherungsmakler".

 
Verband deutscher Versicherungsmakler

Verband deutscher Versicherungsmakler

Der VDVM ist ein Zusammenschluss von mehr als 560 Versicherungsmakler-Unternehmen in Deutschland. Er vertritt und fördert die berufsständischen Interessen seiner Mitglieder und steht für deren Seriosität und Fachkompetenz.

 
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung unterscheidet drei Schadensarten, Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Bei letzteren handelt es sich um Schäden, die das Vermögen eines Dritten betreffen, jedoch keine Folge eines Personen- oder Sachschaden darstellen. Insbesondere für Berufe in denen Fehler bei der Beratung, Fristversäumnisse, fehlerhafte Gutachten und ähnliches Fehlverhalten bei Dritten zu großen Vermögensschäden führen können, ist eine korrekte Absicherung dieses Risikos enorm wichtig. Beispiele für diese Berufsgruppen sind Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte, Steuerberater, Energieberater u.ä.. Eine Berufshaftpflichtversicherung, die das individuelle Vermögensschadenrisiko vollständig absichert, ist für diese Berufsbilder in der Regel existenziell wichtig.

 
Versicherungsfachmann

Versicherungsfachmann

Hierbei handelt es sich um eine fachspezifische Ausbildung, die speziell für den Versicherungsaußendienst eingerichtet wurde. Die Sachkundeprüfung wird von der Industrie und Handelskammer abgenommen. Sie stellt die Mindestqualifikation für den Eintrag in das Versicherungsvermittlerregister dar und somit für die selbstständige Ausübung dieser Tätigkeit.

 
Versicherungsmakler

Versicherungsmakler

Ein Versicherungsmakler ist im Bereich der Versicherungen der Sachwalter (siehe Sachwalterurteil) seines Mandanten. Das bedeutet er wird, ebenso wie ein Rechtsanwalt oder Steuerberater, mit der ausschließlichen und bestmöglichen Vertretung der Interessen seines Mandanten beauftragt. Dies unterscheidet ihn erheblich von der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters (Ausschließlichkeitsvertreter), der als Interessenvertreter eines Versicherungsunternehmens am Markt agiert.
Dort wo der Vertreter lediglich ein auf dem Wunsch des Kunden passendes Produkt seiner Gesellschaft anbieten muss, gehen die Aufgaben und Pflichten des Maklers deutlich weiter.
Das Risiko muss grundlegend analysiert werden, die Wünsche des Kunden müssen berücksichtigt werden, es muss Überzeugungsarbeit geleitet werden, um den Mandanten von unvorteilhaften Ansichten abzubringen, es muss eine großflächige Marktrecherche durchgeführt werden, es müssen die Bedingungen auf unvorteilhafte Formulierungen geprüft werden und wenn passende Produkte gefunden wurden, müssen diese anhand eines Preisleistungsvergleichs gegenübergestellt und dem Mandanten vermittelt werden.
Auch nach Vertragsschluss werden die Marktsituation und die Risikogegebenheiten des Mandanten weiter beobachtet um die Qualität des Versicherungsschutzes laufend zu optimieren und im Schadensfall werden alle Möglichkeiten genutzt, um die berechtigten Forderungen der Mandanten gegenüber der Gesellschaft durchzusetzen.

 
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das Gesetz über den Versicherungsvertrag regelt in Deutschland die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer. Das VVG wurde ursprünglich im Jahre 1908 verfasst und zum 01.01.2008 grundlegend reformiert. Ziel der Reformierung war die Erhöhung der Transparenz und die Besserstellung des Versicherungsnehmers.

 
Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter

Siehe Ausschließlichkeitsvertreter.

 
Versicherungszweig Versicherungssparte

Versicherungszweig Versicherungssparte

Versicherungsverhältnisse die sich in ihren charakteristischen Merkmalen ähnlich sind, werden in Versicherungszweigen zusammengefasst. Dabei spielt vor allem die Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch, also die versicherte Gefahr, eine entscheidende Rolle (z.B. Lebensversicherung, Schadenversicherung, Krankenversicherung).
Die Versicherungssparten unterteilen die Zweige noch einmal detaillierter. So gehören zum Versicherungszweig der Schadenversicherungen, z.B. die Sparten Gebäude-, Inhalts- und Kaskoversicherung.

 


Glossary V2.0